UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung

UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung

(mit Artikel 1 Absatz 4 in der 2013 angenommenen Fassung und Artikel 1 Absatz 5 in der 2021 angenommenen Fassung)

Abschnitt I. Einleitende Bestimmungen

Anwendungsbereich

Artikel 1

  1. Haben die Parteien vereinbart, daß Streitigkeiten zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, gleichgültig ob es sich um ein vertragliches oder ein außervertragliches handelt, einem Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung unterworfen werden sollen, so sind diese Streitigkeiten nach dieser Schiedsgerichtsordnung zu entscheiden, vorbehaltlich der Änderungen, die die Parteien vereinbaren können.
  2. Bei den Parteien einer nach dem 15. August 2010 geschlossenen Schiedsvereinbarung wird davon ausgegangen, dass sie sich auf die zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens geltende Schiedsgerichtsordnung berufen haben, es sei denn, die Parteien haben die Anwendung einer bestimmten Fassung der Schiedsgerichtsordnung vereinbart. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Schiedsvereinbarung durch Annahme eines vor dem 15. August 2010 unterbreiteten Angebots nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.
  3. Diese Schiedsgerichtsordnung ist für das Schiedsverfahren maßgebend, es sei denn, eine Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung kollidiert mit einer Bestimmung des auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechts, von der die Parteien nicht abweichen können, so hat diese Bestimmung Vorrang.
  4. Für Investor-Staat-Schiedsverfahren, die aufgrund eines Vertrags über den Schutz von Investitionen oder Investoren eingeleitet werden, schließt diese Schiedsgerichtsordnung die UNCITRAL-Transparenzregeln für vertragsgebundene Investor-Staat-Schiedsverfahren ("Transparenzregeln") ein, vorbehaltlich des Artikels 1 der Transparenzregeln.
  5. Die Regeln für die beschleunigte Schiedsgerichtsbarkeit im Anhang finden auf das Schiedsverfahren Anwendung, wenn die Parteien dies vereinbaren.

Bekanntmachung und Berechnung von Fristen

Artikel 2

  1. (1) Eine Bekanntmachung, einschließlich einer Mitteilung, eines Bescheids oder eines Vorschlags, kann mit jedem Kommunikationsmittel übermittelt werden, das einen Nachweis der Übermittlung vorsieht oder ermöglicht.
  2. Wurde von einer Partei eine Anschrift speziell für diesen Zweck benannt oder vom Schiedsgericht genehmigt, so ist jede Mitteilung an diese Anschrift zuzustellen; sie gilt als zugegangen. Die Zustellung auf elektronischem Wege, z. B. per Telefax oder E-Mail, kann nur an eine so bezeichnete oder genehmigte Anschrift erfolgen.
  3. Fehlt eine solche Benennung oder Ermächtigung, gilt eine Mitteilung als:
    • a) als zugegangen, wenn sie dem Adressaten physisch zugestellt wird, oder
    • (b) gilt als zugegangen, wenn sie am Geschäftssitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an der Postanschrift des Empfängers zugestellt wird.
  4. Kann die Zustellung trotz angemessener Bemühungen nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 erfolgen, so gilt eine Mitteilung als zugegangen, wenn sie per Einschreiben oder auf eine andere Weise, die einen Nachweis über die Zustellung oder den Zustellungsversuch ermöglicht, an den letzten bekannten Geschäftssitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder die letzte bekannte Postanschrift des Empfängers gesandt wird.
  5. (5) Eine Mitteilung gilt an dem Tag als zugegangen, an dem sie gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 zugestellt oder ihre Zustellung gemäß Absatz 4 versucht wurde. Eine auf elektronischem Wege übermittelte Mitteilung gilt an dem Tag als zugegangen, an dem sie abgesandt wurde; eine auf diese Weise übermittelte Mitteilung über ein Schiedsverfahren gilt jedoch erst an dem Tag als zugegangen, an dem sie die elektronische Adresse des Empfängers erreicht.
  6. Für die Berechnung einer Frist nach dieser Schiedsgerichtsordnung beginnt diese Frist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem eine Mitteilung eingegangen ist. Ist der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag am Wohn- oder Geschäftssitz des Empfängers, so verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die während des Laufs der Frist liegen, werden bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

Bekanntmachung des Schiedsverfahrens

Artikel 3

  1. Die Partei oder die Parteien, die das Schiedsverfahren einleiten (nachstehend "Kläger" genannt), übermitteln der oder den anderen Parteien (nachstehend "Beklagte" genannt) eine Anzeige über das Schiedsverfahren.
  2. Das schiedsrichterliche Verfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, an dem die Anzeige des schiedsrichterlichen Verfahrens bei der beklagten Partei eingeht.
  3. Die Einleitungsanzeige muß folgendes enthalten:
    • (a) Die Aufforderung, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen;
    • b) Die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
    • (c) Angabe der Schiedsvereinbarung, auf die man sich beruft;
    • (d) Angabe eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, aus dem sich die Streitigkeit ergibt, oder in Ermangelung eines solchen Vertrags oder Instruments eine kurze Beschreibung der betreffenden Beziehung;
    • (e) Kurze Beschreibung der Forderung und Angabe des Betrags, um den es gegebenenfalls geht;
    • (f) Der beantragte Rechtsbehelf oder Rechtsmittel;
    • g) einen Vorschlag für die Anzahl der Schiedsrichter, die Sprache und den Ort des Schiedsverfahrens, falls die Parteien dies nicht vorher vereinbart haben.
  4. Die Einberufung des Schiedsgerichts kann auch folgendes enthalten:
    • a) einen Vorschlag für die Benennung einer Ernennungsbehörde im Sinne von Artikel 6 Absatz 1;
    • b) einen Vorschlag für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters gemäß Artikel 8 Absatz 1;
    • c) eine Mitteilung über die Bestellung eines Schiedsrichters nach Artikel 9 oder 10.
  5. Die Einsetzung des Schiedsgerichts wird nicht durch Streitigkeiten über die Hinlänglichkeit der Einleitungsanzeige behindert; diese werden vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

Antwort auf die Einberufung des Schiedsgerichts

Artikel 4

  1. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Einleitungsanzeige übermittelt der Antragsgegner dem Antragsteller eine Antwort auf die Einleitungsanzeige, die Folgendes enthalten muss
    • a) den Namen und die Kontaktdaten des Antragsgegners;
    • (b) eine Antwort auf die in der Einleitungsanzeige gemachten Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben c) bis g).
  2. Die Antwort auf die Einberufung des Schiedsgerichts kann auch folgendes enthalten:
    • (a) Die Einrede der Unzuständigkeit eines nach dieser Schiedsgerichtsordnung zu bildenden Schiedsgerichts;
    • b) einen Vorschlag für die Benennung einer Ernennungsbehörde im Sinne von Artikel 6 Absatz 1;
    • (c) Vorschlag für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters gemäß Artikel 8 Absatz 1;
    • d) eine Mitteilung über die Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 9 oder 10;
    • e) eine kurze Beschreibung der Gegenforderungen oder der Forderungen zum Zwecke der Aufrechnung, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Beträge und der beantragten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel;
    • f) eine Anzeige des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 3 für den Fall, dass der Beklagte eine Forderung gegen eine andere Partei der Schiedsvereinbarung als den Kläger formuliert.
  3. Die Bildung des Schiedsgerichts wird nicht dadurch behindert, daß der Beklagte es versäumt hat, eine Antwort auf die Einleitungsanzeige zu übermitteln, oder daß die Antwort auf die Einleitungsanzeige unvollständig oder verspätet war; dies ist vom Schiedsgericht endgültig zu entscheiden.

Vertretung und Beistand

Artikel 5

Jede Partei kann sich durch von ihr gewählte Personen vertreten oder unterstützen lassen. Die Namen und Anschriften dieser Personen sind allen Parteien und dem Schiedsgericht mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist anzugeben, ob die Bestellung zum Zwecke der Vertretung oder des Beistands erfolgt. Soll eine Person als Vertreter einer Partei handeln, so kann das Schiedsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei jederzeit einen Nachweis über die dem Vertreter erteilte Vollmacht in einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Form verlangen.

Benennung und Ernennung von Behörden

Artikel 6

  1. Sofern sich die Parteien nicht bereits auf die Wahl einer Ernennungsbehörde geeinigt haben, kann eine Partei jederzeit den Namen oder die Namen einer oder mehrerer Institutionen oder Personen, einschließlich des Generalsekretärs des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (nachstehend "PKA" genannt), vorschlagen, von denen eine als Ernennungsbehörde fungieren würde.
  2. Haben sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Vorschlags gemäß Absatz 1 bei allen anderen Parteien auf die Wahl einer Ernennungsbehörde geeinigt, so kann jede Partei den Generalsekretär des PKA ersuchen, die Ernennungsbehörde zu benennen.
  3. Sieht diese Geschäftsordnung eine Frist vor, innerhalb derer eine Partei eine Anstellungsbehörde zu befassen hat, und wurde keine Anstellungsbehörde vereinbart oder benannt, so wird die Frist von dem Tag, an dem eine Partei das Verfahren zur Vereinbarung oder Benennung einer Anstellungsbehörde einleitet, bis zum Tag der Vereinbarung oder Benennung ausgesetzt.
  4. Weigert sich die Ernennungsbehörde, tätig zu werden, oder ernennt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags einer Partei einen Schiedsrichter, wird sie nicht innerhalb einer anderen in dieser Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Frist tätig oder entscheidet sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags einer Partei über die Ablehnung eines Schiedsrichters, so kann jede Partei den Generalsekretär des PKA ersuchen, eine Ersatz-Ernennungsbehörde zu benennen, es sei denn, es wird auf Artikel 41 Absatz 4 Bezug genommen.
  5. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Schiedsgerichtsordnung können die Ernennungsbehörde und der Generalsekretär des PKA von jeder Partei und den Schiedsrichtern die Informationen verlangen, die sie für erforderlich halten, und sie geben den Parteien und gegebenenfalls den Schiedsrichtern Gelegenheit, ihre Ansichten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise darzulegen. Alle derartigen Mitteilungen an und von der Ernennungsbehörde und dem Generalsekretär des PKA sind vom Absender auch allen anderen Parteien zu übermitteln.
  6. Wird die Ernennungsbehörde gemäß den Artikeln 8, 9, 10 oder 14 um die Ernennung eines Schiedsrichters ersucht, so übermittelt die ersuchende Partei der Ernennungsbehörde Kopien der Anzeige des Schiedsverfahrens und, falls vorhanden, eine Antwort auf die Anzeige des Schiedsverfahrens.
  7. Die Ernennende Stelle berücksichtigt alle Erwägungen, die geeignet sind, die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters zu gewährleisten, und trägt der Frage Rechnung, ob es ratsam ist, einen Schiedsrichter zu bestellen, der eine andere Staatsangehörigkeit als die der Parteien besitzt.

Abschnitt II. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Anzahl der Einzelschiedsrichter

Artikel 7

  1. Haben sich die Parteien nicht vorher über die Zahl der Schiedsrichter geeinigt und haben sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Einleitungsanzeige bei der beklagten Partei darauf geeinigt, daß es nur einen Schiedsrichter geben soll, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.
  2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Ernennungsbehörde, wenn keine anderen Parteien innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auf den Vorschlag einer Partei zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters geantwortet haben und die betreffende(n) Partei(en) es versäumt haben, einen zweiten Schiedsrichter gemäß Artikel 9 oder 10 zu bestellen, auf Antrag einer Partei einen Einzelschiedsrichter nach dem in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bestellen, wenn sie feststellt, daß dies angesichts der Umstände des Falles angemessener ist.

Ernennung von Schiedsrichtern

Artikel 8

  1. Haben die Parteien vereinbart, daß ein Einzelschiedsrichter zu bestellen ist, und haben sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Vorschlags zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters bei allen anderen Parteien geeinigt, so wird auf Antrag einer Partei ein Einzelschiedsrichter von der Bestellungsbehörde bestellt.
  2. Die Ernennende Stelle ernennt den Einzelschiedsrichter so schnell wie möglich. Bei der Ernennung wendet die Ernennungsbehörde das folgende Listenverfahren an, es sei denn, die Parteien vereinbaren, daß das Listenverfahren nicht angewandt werden soll, oder die Ernennungsbehörde stellt nach eigenem Ermessen fest, daß die Anwendung des Listenverfahrens für den betreffenden Fall nicht angemessen ist:
    • a) Die Anstellungsbehörde übermittelt jeder Partei eine identische Liste mit mindestens drei Namen;
    • b) Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Verzeichnisses kann jede Partei das Verzeichnis an die Anstellungsbehörde zurücksenden, nachdem sie den oder die Namen, gegen den oder die sie Einspruch erhebt, gestrichen und die übrigen Namen auf dem Verzeichnis in der von ihr bevorzugten Reihenfolge nummeriert hat;
    • c) Nach Ablauf der vorgenannten Frist ernennt die Ernennungsstelle den Einzelschiedsrichter aus den Namen, die auf den ihr zurückgesandten Listen zugelassen sind, und zwar in der von den Parteien angegebenen Reihenfolge;
    • d) Kann die Ernennung aus irgendeinem Grund nicht nach diesem Verfahren erfolgen, so kann die Ernennungsbehörde den Einzelschiedsrichter nach eigenem Ermessen ernennen.

Artikel 9

  1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter aus, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungiert.
  2. Hat die andere Partei innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung einer Partei über die Bestellung eines Schiedsrichters der ersten Partei nicht mitgeteilt, welchen Schiedsrichter sie bestellt hat, so kann die erste Partei die Ernennungsbehörde ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
  3. Haben sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht über die Wahl des vorsitzenden Schiedsrichters geeinigt, so wird der vorsitzende Schiedsrichter von der Ernennenden Stelle in der gleichen Weise bestellt, wie ein Einzelschiedsrichter nach Artikel 8 bestellt würde.

Artikel 10

  1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen und gibt es mehrere Parteien als Kläger oder Beklagte, so bestellen die mehreren Parteien als Kläger oder Beklagte gemeinsam einen Schiedsrichter im Sinne des Artikels 9 Absatz 1, es sei denn, die Parteien haben eine andere Art der Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart.
  2. Haben die Parteien vereinbart, daß sich das Schiedsgericht aus einer anderen Anzahl von Schiedsrichtern als einem oder drei zusammensetzt, so werden die Schiedsrichter nach der von den Parteien vereinbarten Methode bestellt.
  3. Wird das Schiedsgericht nach dieser Schiedsgerichtsordnung nicht gebildet, so hat die Ernennungsbehörde auf Antrag einer Partei das Schiedsgericht zu bilden; dabei kann sie bereits erfolgte Ernennungen widerrufen und jeden der Schiedsrichter ernennen oder neu ernennen und einen von ihnen zum vorsitzenden Schiedsrichter bestimmen.

Offenlegung und Ablehnung von Schiedsrichtern

Artikel 11

Wird eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung als Schiedsrichter angesprochen, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des gesamten schiedsrichterlichen Verfahrens den Parteien und den anderen Schiedsrichtern solche Umstände unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, sie sind von ihm bereits über diese Umstände unterrichtet worden.

Artikel 12

  1. Jeder Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit Anlaß geben.
  2. Eine Partei kann den von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen ablehnen, die ihr nach der Bestellung bekannt geworden sind.
  3. Bei Untätigkeit eines Schiedsrichters oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausübung seines Amtes findet das Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 13 Anwendung.

Artikel 13

  1. Eine Partei, die beabsichtigt, einen Schiedsrichter abzulehnen, hat ihre Ablehnung innerhalb von 15 Tagen, nachdem ihr die Bestellung des abgelehnten Schiedsrichters mitgeteilt worden ist, oder innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie von den in den Artikeln 11 und 12 genannten Umständen Kenntnis erlangt hat, zu übermitteln.
  2. Die Ablehnungsanzeige ist allen anderen Parteien, dem abgelehnten Schiedsrichter und den anderen Schiedsrichtern zuzustellen. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.
  3. Wurde ein Schiedsrichter von einer Partei abgelehnt, so können alle Parteien der Ablehnung zustimmen. Der Schiedsrichter kann nach der Ablehnung auch von seinem Amt zurücktreten. In keinem Fall bedeutet dies, dass die Gründe für die Ablehnung anerkannt werden.
  4. Wenn innerhalb von 15 Tagen nach der Ablehnungsmitteilung nicht alle Parteien der Ablehnung zustimmen oder der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurücktritt, kann die Partei, die die Ablehnung beantragt hat, diese weiterverfolgen. In diesem Fall beantragt sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung über die Ablehnung durch die Ernennungsbehörde.

Ersetzung eines Schiedsrichters

Artikel 14

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird in jedem Fall, in dem ein Schiedsrichter während des schiedsrichterlichen Verfahrens ersetzt werden muß, ein Ersatzschiedsrichter gemäß dem in den Artikeln 8 bis 11 vorgesehenen Verfahren bestellt oder ausgewählt, das auf die Bestellung oder Auswahl des zu ersetzenden Schiedsrichters anwendbar war. Dieses Verfahren findet auch dann Anwendung, wenn eine Partei während des Verfahrens zur Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters ihr Recht auf Bestellung oder Teilnahme an der Bestellung nicht wahrgenommen hat.
  2. Stellt die Ernennende Stelle auf Antrag einer Partei fest, daß es angesichts der aussergewöhnlichen Umstände des Falles gerechtfertigt wäre, einer Partei ihr Recht auf Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vorzuenthalten, so kann die Ernennende Stelle, nachdem sie den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, a) den Ersatzschiedsrichter bestellen oder b) nach Abschluß der Anhörungen die übrigen Schiedsrichter ermächtigen, das Schiedsverfahren fortzusetzen und eine Entscheidung oder einen Schiedsspruch zu erlassen.

Wiederholung der Anhörung im Falle der Ersetzung eines Schiedsrichters

Artikel 15

Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren in dem Stadium fortgesetzt, in dem der ersetzte Schiedsrichter sein Amt niedergelegt hat, es sei denn, das Schiedsgericht beschließt etwas anderes.

Ausschluss der Haftung

Artikel 16

Außer bei vorsätzlichem Fehlverhalten verzichten die Parteien, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, auf jegliche Ansprüche gegen die Schiedsrichter, die Ernennungsbehörde und jede vom Schiedsgericht ernannte Person, die auf einer Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren beruhen.

Abschnitt III. Schiedsgerichtsverfahren

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

  1. Vorbehaltlich dieser Schiedsgerichtsordnung kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren in der ihm angemessen erscheinenden Weise durchführen, vorausgesetzt, daß die Parteien gleich behandelt werden und daß jede Partei in einem angemessenen Stadium des Verfahrens Gelegenheit erhält, ihre Argumente vorzutragen. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Schiedsgericht das Verfahren so zu führen, daß unnötige Verzögerungen und Kosten vermieden werden und ein faires und effizientes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit der Parteien gewährleistet ist.
  2. Das Schiedsgericht legt so bald wie möglich nach seiner Konstituierung und nach Aufforderung der Parteien zur Stellungnahme den vorläufigen Zeitplan für das Schiedsverfahren fest. Das Schiedsgericht kann jederzeit, nachdem es die Parteien zur Äußerung aufgefordert hat, eine in dieser Schiedsgerichtsordnung vorgeschriebene oder von den Parteien vereinbarte Frist verlängern oder verkürzen.
  3. Beantragt eine Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich Sachverständige, oder einer mündlichen Verhandlung, so beruft das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung ein. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so entscheidet das Schiedsgericht, ob eine solche Anhörung stattfindet oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchgeführt wird.
  4. Alle Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind von dieser Partei allen anderen Parteien zu übermitteln. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig zu erfolgen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt etwas anderes zu, wenn es nach geltendem Recht dazu befugt ist.
  5. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei zulassen, dass ƒeine oder mehrere dritte Personen dem Schiedsverfahren als Partei beitreten, sofern diese Personen der Schiedsvereinbarung beigetreten sind, es sei denn, das Schiedsgericht stellt fest, nachdem es allen Parteien, einschlie§lich der beizutretenden Person(en), Gelegenheit zur Anh€rung gegeben hat, dass der Beitritt wegen Nachteils f€r eine dieser Parteien nicht zugelassen werden sollte. Das Schiedsgericht kann einen einzigen Schiedsspruch oder mehrere Schiedssprüche in Bezug auf alle am Schiedsverfahren beteiligten Parteien erlassen.

Ort des Schiedsverfahrens

Artikel 18

  1. Haben die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vorher vereinbart, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bestimmt. Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens erlassen.
  2. Das Schiedsgericht kann an jedem Ort zusammentreten, den es für seine Beratungen für geeignet hält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht auch an jedem anderen Ort zusammentreten, den es für zweckmäßig hält, einschließlich der Anhörungen.

Sprache

Artikel 19

  1. Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien bestimmt das Schiedsgericht unverzüglich nach seiner Ernennung die Sprache oder Sprachen, die im Verfahren zu verwenden sind. Diese Bestimmung gilt für die Klageschrift, die Klagebeantwortung und alle weiteren Schriftsätze sowie, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, für die Sprache oder Sprachen, die in dieser Verhandlung zu verwenden sind.
  2. Das Schiedsgericht kann anordnen, daß allen der Klageschrift oder der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstücken und allen im Laufe des Verfahrens eingereichten ergänzenden Schriftstücken oder Beweismitteln, die in ihrer Originalsprache vorgelegt werden, eine Übersetzung in die von den Parteien vereinbarte(n) oder vom Schiedsgericht bestimmte(n) Sprache(n) beizufügen ist.

Klageschrift

Artikel 20

  1. Der Kläger hat seine Klageschrift dem Beklagten und jedem der Schiedsrichter innerhalb einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist schriftlich zu übermitteln. Der Kläger kann sich dafür entscheiden, seine in Artikel 3 genannte Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens als Klageschrift zu behandeln, sofern die Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens auch den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels entspricht.
  2. Die Klageschrift muß die folgenden Angaben enthalten
    • a) Die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
    • b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich die Klage stützt;
    • c) die streitigen Punkte;
    • (d) den beantragten Rechtsbehelf oder Rechtsmittel;
    • e) die rechtlichen Gründe oder Argumente zur Stützung der Forderung.
  3. Der Klageschrift ist eine Abschrift des Vertrags oder sonstigen Rechtsinstruments, aus dem sich die Streitigkeit ergibt, sowie der Schiedsvereinbarung beizufügen.
  4. Der Klageschrift sind nach Möglichkeit alle Schriftstücke und sonstigen Beweismittel beizufügen, auf die sich der Kläger beruft, oder es ist auf sie zu verweisen.

Klagebeantwortung

Artikel 21

  1. Der Beklagte hat seine Klageerwiderung dem Kläger und jedem der Schiedsrichter innerhalb einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist schriftlich zu übermitteln. Der Beklagte kann beschließen, seine Antwort auf die in Artikel 4 genannte Einleitungsanzeige als Klageerwiderung zu behandeln, sofern die Antwort auf die Einleitungsanzeige auch den Erfordernissen des Absatzes 2 entspricht.
  2. In der Klageerwiderung ist auf die Angaben b) bis e) der Klageschrift (Art. 20 Abs. 2) einzugehen. Der Klageerwiderung sind nach Möglichkeit alle Urkunden und sonstigen Beweismittel beizufügen, auf die sich der Beklagte beruft, oder es ist auf sie zu verweisen.
  3. In seiner Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass die Verzögerung den Umständen nach gerechtfertigt war, kann der Beklagte eine Widerklage erheben oder sich auf eine Forderung zum Zwecke der Aufrechnung berufen, sofern das Schiedsgericht hierfür zuständig ist.
  4. Auf eine Widerklage, eine Forderung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) und eine Forderung, die zur Aufrechnung geltend gemacht wird, sind die Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

Änderungen der Forderung oder der Verteidigung

Artikel 22

Im Laufe des Schiedsverfahrens kann eine Partei ihre Klage oder Klagebeantwortung, einschließlich einer Widerklage oder einer Klage zur Aufrechnung, ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht hält es im Hinblick auf die Verzögerung bei der Einreichung oder den Nachteil für andere Parteien oder andere Umstände für unangemessen, diese Änderung oder Ergänzung zuzulassen. Eine Klage oder Klagebeantwortung, einschließlich einer Widerklage oder einer Klage zum Zwecke der Aufrechnung, darf jedoch nicht in einer Weise geändert oder ergänzt werden, dass die geänderte oder ergänzte Klage oder Klagebeantwortung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entzogen wird.

Einreden auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Artikel 23

  1. Das Schiedsgericht ist befugt, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, auch über Einwendungen gegen das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung. Zu diesem Zweck wird eine Schiedsklausel, die Bestandteil eines Vertrages ist, als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung behandelt. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts, dass der Vertrag nichtig ist, hat nicht automatisch die Ungültigkeit der Schiedsklausel zur Folge.
  2. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder bei einer Widerklage oder einer Klage zur Aufrechnung in der Erwiderung auf die Widerklage oder die Klage zur Aufrechnung zu erheben. Eine Partei ist nicht deshalb an der Erhebung einer solchen Einrede gehindert, weil sie einen Schiedsrichter bestellt oder an seiner Bestellung mitgewirkt hat. Die Einrede, dass das Schiedsgericht seine Befugnisse überschreitet, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, deren Überschreitung behauptet wird, im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens zur Sprache kommt. Das Schiedsgericht kann in jedem Fall eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verzögerung für gerechtfertigt hält.
  3. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 2 entweder als Vorfrage oder in einem Schiedsspruch in der Sache selbst entscheiden. Das Schiedsgericht kann das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen, ungeachtet einer anhängigen Anfechtung seiner Zuständigkeit vor einem Gericht.

Weitere schriftliche Erklärungen

Artikel 24

Das Schiedsgericht entscheidet, welche weiteren Schriftsätze neben der Klageschrift und der Klagebeantwortung von den Parteien verlangt werden oder von ihnen eingereicht werden können, und setzt die Fristen für die Übermittlung dieser Schriftsätze fest.

Fristen

Artikel 25

Die vom Schiedsgericht festgesetzten Fristen für die Übermittlung von Schriftsätzen (einschließlich der Klageschrift und der Klagebeantwortung) sollten 45 Tage nicht überschreiten. Das Schiedsgericht kann jedoch die Fristen verlängern, wenn es zu dem Schluß kommt, daß eine Verlängerung gerechtfertigt ist.

Einstweilige Maßnahmen

Artikel 26

  1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen erlassen.
  2. Eine einstweilige Maßnahme ist jede vorläufige Maßnahme, mit der das Schiedsgericht zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs, durch den die Streitigkeit endgültig entschieden wird, einer Partei beispielsweise und ohne Einschränkung aufträgt
    • (a) den Status quo bis zur Entscheidung der Streitigkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen;
    • (b) Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern oder unterlassen, dass Maßnahmen ergriffen werden, die wahrscheinlich Folgendes verursachen
      • (i) einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Schaden oder
      • (ii) dem Schiedsverfahren selbst schaden;
    • (c) ein Mittel zur Erhaltung von Vermögenswerten bereitstellen, aus denen ein späterer Schiedsspruch beglichen werden kann; oder
    • (d) Beweise zu sichern, die für die Beilegung der Streitigkeit relevant und wesentlich sein können.
  3. Die Partei, die eine einstweilige Maßnahme nach Absatz 2 Buchstaben a) bis c) beantragt, muss das Schiedsgericht davon überzeugen, dass:
    • a) daß ein Schaden, der durch einen Schadensersatzanspruch nicht angemessen ersetzt werden kann, wahrscheinlich eintritt, wenn die Maßnahme nicht angeordnet wird, und daß dieser Schaden den Schaden, der der Partei, gegen die sich die Maßnahme richtet, wahrscheinlich entsteht, wenn die Maßnahme gewährt wird, erheblich überwiegt, und
    • (b) Es besteht eine begründete Aussicht, dass die antragstellende Partei in der Sache Erfolg haben wird. Die Feststellung dieser Möglichkeit berührt nicht den Ermessensspielraum des Schiedsgerichts bei allen weiteren Feststellungen.
  4. In bezug auf einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach Absatz 2 Buchstabe d) gelten die Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben a) und b) nur in dem Umfang, den das Schiedsgericht für angemessen hält.
  5. Das Schiedsgericht kann eine von ihm erlassene einstweilige Maßnahme auf Antrag einer Partei oder unter außergewöhnlichen Umständen und nach vorheriger Unterrichtung der Parteien von sich aus ändern, aussetzen oder aufheben.
  6. Das Schiedsgericht kann von der Partei, die eine einstweilige Maßnahme beantragt hat, die Leistung einer angemessenen Sicherheit im Zusammenhang mit der Maßnahme verlangen.
  7. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei verlangen, daß sie unverzüglich jede wesentliche Änderung der Umstände mitteilt, aufgrund deren die einstweilige Maßnahme beantragt oder gewährt wurde.
  8. Die Partei, die eine einstweilige Maßnahme beantragt hat, kann für alle Kosten und Schäden haftbar gemacht werden, die einer anderen Partei durch die Maßnahme entstanden sind, wenn das Schiedsgericht später feststellt, daß die Maßnahme unter den damaligen Umständen nicht hätte gewährt werden dürfen. Das Schiedsgericht kann diese Kosten und diesen Schadenersatz zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zusprechen.
  9. Ein von einer Partei an eine gerichtliche Behörde gerichteter Antrag auf einstweilige Maßnahmen gilt nicht als unvereinbar mit der Schiedsvereinbarung oder als Verzicht auf diese Vereinbarung.

Beweismittel

Artikel 27

  1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage oder ihrer Verteidigung beruft.
  2. (2) Zeugen, einschließlich Sachverständige, die von den Parteien benannt werden, um vor dem Schiedsgericht über Tatsachen oder Fachwissen auszusagen, können beliebige Personen sein, ungeachtet dessen, ob sie eine Partei des Schiedsverfahrens sind oder in irgendeiner Weise mit einer Partei verbunden sind. Sofern das Schiedsgericht nichts anderes anordnet, können die Aussagen von Zeugen, einschließlich derjenigen von Sachverständigen, schriftlich vorgelegt und von ihnen unterzeichnet werden.
  3. Das Schiedsgericht kann die Parteien jederzeit während des Schiedsverfahrens auffordern, innerhalb einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist Urkunden, Beweisstücke oder sonstige Beweismittel vorzulegen.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit, Wesentlichkeit und Gewichtung der angebotenen Beweise.

Anhörungen

Artikel 28

  1. Im Falle einer mündlichen Verhandlung gibt das Schiedsgericht den Parteien Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung rechtzeitig im voraus bekannt.
  2. Zeugen, einschließlich Sachverständige, können unter den vom Schiedsgericht festgelegten Bedingungen und in der vom Schiedsgericht festgelegten Weise vernommen werden.
  3. Die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das Schiedsgericht kann verlangen, daß ein oder mehrere Zeugen, einschließlich der Sachverständigen, während der Vernehmung der anderen Zeugen in den Ausstand treten, mit der Ausnahme, daß ein Zeuge, einschließlich eines Sachverständigen, der an dem Schiedsverfahren beteiligt ist, grundsätzlich nicht in den Ausstand treten muß.
  4. Das Schiedsgericht kann anordnen, daß Zeugen, einschließlich sachverständiger Zeugen, mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln vernommen werden, die ihre physische Anwesenheit bei der Verhandlung nicht erfordern (z. B. Videokonferenz).

Vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige

Artikel 29

  1. Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien einen oder mehrere unabhängige Sachverständige bestellen, die ihm über bestimmte, vom Schiedsgericht zu bestimmende Fragen schriftlich Bericht erstatten. Eine Abschrift des vom Schiedsgericht festgelegten Auftrags des Sachverständigen ist den Parteien zu übermitteln.
  2. Der Sachverständige hat grundsätzlich vor Annahme seiner Bestellung dem Schiedsgericht und den Parteien eine Beschreibung seiner Qualifikationen sowie eine Erklärung über seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vorzulegen. Die Parteien haben dem Schiedsgericht innerhalb der vom Schiedsgericht gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie Einwände gegen die Qualifikation, Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen haben. Das Schiedsgericht entscheidet unverzüglich über die Berücksichtigung solcher Einwände. Nach der Bestellung eines Sachverständigen kann eine Partei nur dann Einwände gegen dessen Qualifikation, Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erheben, wenn die Einwände auf Gründen beruhen, von denen die Partei erst nach der Bestellung Kenntnis erlangt. Das Schiedsgericht entscheidet unverzüglich darüber, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
  3. Die Parteien haben dem Sachverständigen alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen oder ihm alle sachdienlichen Schriftstücke oder Gegenstände zur Einsichtnahme vorzulegen, die er von ihnen verlangen kann. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen einer Partei und dem Sachverständigen über die Erheblichkeit der verlangten Auskünfte oder Vorlagen ist dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Nach Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen übermittelt das Schiedsgericht den Parteien eine Abschrift des Gutachtens und gibt ihnen Gelegenheit, schriftlich zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Eine Partei hat das Recht, alle Unterlagen einzusehen, auf die sich der Sachverständige in seinem Gutachten gestützt hat.
  5. Auf Antrag einer Partei kann der Sachverständige nach Aushändigung des Gutachtens in einer Anhörung gehört werden, bei der die Parteien die Möglichkeit haben, anwesend zu sein und den Sachverständigen zu befragen. Bei dieser Anhörung kann jede Partei sachverständige Zeugen benennen, die sich zu den streitigen Punkten äußern sollen. Die Bestimmungen des Artikels 28 sind auf dieses Verfahren anzuwenden.

Verzug

Artikel 30

  1. Wenn innerhalb der in dieser Schiedsgerichtsordnung oder vom Schiedsgericht festgesetzten Frist ohne ausreichenden Grund:
    • (a) Der Kläger hat es versäumt, seine Klageschrift zu übermitteln, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss über die Beendigung des Schiedsverfahrens, es sei denn, es sind noch weitere Fragen zu entscheiden und das Schiedsgericht hält dies für angemessen;
    • (b) Der Beklagte hat es versäumt, seine Antwort auf die Einleitungsanzeige oder seine Klageerwiderung zu übermitteln, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne dies als Eingeständnis der Behauptungen des Klägers zu werten; die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten auch für das Versäumnis des Klägers, eine Verteidigung gegen eine Widerklage oder eine Forderung zum Zwecke der Aufrechnung einzureichen.
  2. Erscheint eine nach dieser Schiedsgerichtsordnung ordnungsgemäß benachrichtigte Partei nicht zur mündlichen Verhandlung, ohne einen ausreichenden Grund für ihr Nichterscheinen darzulegen, so kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortsetzen.
  3. Kommt eine Partei, die vom Schiedsgericht ordnungsgemäß aufgefordert wurde, Schriftstücke, Beweisstücke oder sonstige Beweismittel vorzulegen, dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.

Beendigung der Verhandlung

Artikel 31

  1. Das Schiedsgericht kann sich bei den Parteien erkundigen, ob sie noch weitere Beweise zu erbringen, Zeugen zu vernehmen oder Anträge zu stellen haben, und, wenn dies nicht der Fall ist, die Verhandlung für geschlossen erklären.
  2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände für erforderlich hält, von sich aus oder auf Antrag einer Partei jederzeit vor Erlass des Schiedsspruchs die Wiedereröffnung der Verhandlung beschließen.

Verzicht auf das Recht auf Einspruch

Artikel 32

Versäumt es eine Partei, gegen die Nichteinhaltung dieser Schiedsgerichtsordnung oder eines Erfordernisses der Schiedsvereinbarung unverzüglich Einspruch zu erheben, so gilt dies als Verzicht auf das Recht dieser Partei, einen solchen Einspruch zu erheben, es sei denn, die Partei kann nachweisen, daß ihr Versäumnis unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt war.

Abschnitt IV.

Der Schiedsspruch Entscheidungen

Artikel 33

  1. Gibt es mehr als einen Schiedsrichter, so wird jeder Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung des Schiedsgerichts mit der Mehrheit der Schiedsrichter erlassen.
  2. Bei Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn keine Mehrheit vorhanden ist oder wenn das Schiedsgericht dies zuläßt, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Überprüfung durch das Schiedsgericht.

Form und Wirkung des Schiedsspruchs

Artikel 34

  1. Das Schiedsgericht kann über verschiedene Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten getrennte Schiedssprüche erlassen.
  2. Alle Schiedssprüche werden schriftlich erlassen und sind für die Parteien endgültig und verbindlich. Die Parteien haben alle Schiedssprüche unverzüglich zu vollstrecken.
  3. Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Gründe angegeben werden müssen.
  4. Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen; er enthält das Datum, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde, und gibt den Ort des Schiedsverfahrens an. Gibt es mehr als einen Schiedsrichter und unterlässt einer von ihnen die Unterschrift, so ist im Schiedsspruch der Grund für das Fehlen der Unterschrift anzugeben.
  5. Ein Schiedsspruch kann mit Zustimmung aller Parteien veröffentlicht werden oder wenn und soweit die Offenlegung für eine Partei aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, zum Schutz oder zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs oder im Zusammenhang mit einem Verfahren vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erforderlich ist.
  6. Eine Abschrift des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs wird den Parteien vom Schiedsgericht zugestellt.

Anwendbares Recht, amiable compositeur

Artikel 35

  1. Das Schiedsgericht wendet die Rechtsordnung an, die die Parteien als auf den Streitgegenstand anwendbar bezeichnet haben. In Ermangelung einer solchen Bestimmung durch die Parteien wendet das Schiedsgericht das Recht an, das es für angemessen hält.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet nur dann nach dem Grundsatz "amiable compositeur" oder "ex aequo et bono", wenn die Parteien das Schiedsgericht hierzu ausdrücklich ermächtigt haben.
  3. In allen Fällen entscheidet das Schiedsgericht nach den Bestimmungen des Vertrages, soweit vorhanden, und berücksichtigt die auf das Geschäft anwendbaren Handelsbräuche.

Vergleich oder andere Gründe für die Beendigung

Artikel 36

  1. Einigen sich die Parteien vor Erlaß des Schiedsspruchs auf eine Beilegung der Streitigkeit, so erläßt das Schiedsgericht entweder einen Beschluß über die Beendigung des Schiedsverfahrens oder stellt, wenn die Parteien dies beantragen und das Schiedsgericht zustimmt, den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, einen solchen Schiedsspruch zu begründen.
  2. Wird vor Erlass des Schiedsspruchs die Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens aus einem nicht in Absatz 1 genannten Grund unnötig oder unmöglich, so teilt das Schiedsgericht den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über die Beendigung des Verfahrens zu erlassen. Das Schiedsgericht ist befugt, einen solchen Beschluss zu erlassen, es sei denn, es sind noch Fragen zu entscheiden und das Schiedsgericht hält dies für angemessen.
  3. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine Abschrift des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Beschlusses zur Beendigung des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut. Wird ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen, so gelten die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 2, 4 und 5.

Auslegung des Schiedsspruchs

Artikel 37

  1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei unter Benachrichtigung der anderen Parteien beantragen, dass das Schiedsgericht den Schiedsspruch auslegt.
  2. Die Auslegung hat innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags schriftlich zu erfolgen. Die Auslegung ist Teil des Schiedsspruchs; Artikel 34 Absätze 2 bis 6 findet Anwendung. Berichtigung des Schiedsspruchs Artikel 38
  3. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei unter Benachrichtigung der anderen Parteien beim Schiedsgericht die Berichtigung eines Rechenfehlers, eines Schreib- oder Druckfehlers oder eines Fehlers oder einer Auslassung ähnlicher Art im Schiedsspruch beantragen. Hält das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags vor.
  4. Das Schiedsgericht kann innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Schiedsspruchs von sich aus solche Berichtigungen vornehmen.
  5. Diese Berichtigungen bedürfen der Schriftform und sind Teil des Schiedsspruchs. Die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 2 bis 6 sind anzuwenden.

Zusätzlicher Schiedsspruch

Artikel 39

  1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Einstellungsbeschlusses oder des Schiedsspruchs kann eine Partei unter Benachrichtigung der anderen Parteien das Schiedsgericht ersuchen, einen Schiedsspruch oder einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht, aber vom Schiedsgericht nicht entschieden wurden.
  2. Hält das Schiedsgericht den Antrag auf Erlass eines Schiedsspruchs oder eines ergänzenden Schiedsspruchs für gerechtfertigt, so erlässt oder vervollständigt es seinen Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags. Das Schiedsgericht kann die Frist, innerhalb deren es den Schiedsspruch zu erlassen hat, erforderlichenfalls verlängern.
  3. Wird ein solcher Schiedsspruch oder zusätzlicher Schiedsspruch erlassen, so finden die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 2 bis 6 Anwendung.

Definition der Kosten

Artikel 40

  1. Das Schiedsgericht setzt die Kosten des Schiedsverfahrens im Endschiedsspruch und, wenn es dies für angemessen hält, in einer weiteren Entscheidung fest.
  2. Der Begriff "Kosten" umfaßt nur:
    • a) Die Honorare des Schiedsgerichts, die für jeden Schiedsrichter gesondert anzugeben und vom Gericht selbst gemäß Artikel 41 festzusetzen sind;
    • b) die den Schiedsrichtern entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen;
    • c) die angemessenen Kosten für die Beratung durch Sachverständige und für die sonstige Unterstützung, die das Schiedsgericht benötigt;
    • (d) die angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen von Zeugen, soweit diese Auslagen vom Schiedsgericht genehmigt worden sind
    • (e) Die den Parteien im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Anwalts- und sonstigen Kosten, soweit das Schiedsgericht die Höhe dieser Kosten für angemessen hält;
    • f) etwaige Gebühren und Auslagen der Ernennungsbehörde sowie die Gebühren und Auslagen des Generalsekretärs des PKA.
  3. Im Zusammenhang mit der Auslegung, der Berichtigung oder der Ergänzung eines Schiedsspruchs nach den Artikeln 37 bis 39 kann das Schiedsgericht die in Absatz 2 Buchstaben b) bis f) genannten Kosten, jedoch keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Honorare und Auslagen der Schiedsrichter

Artikel 41

  1. Die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sind unter Berücksichtigung des Streitwerts, der Komplexität des Gegenstands, des Zeitaufwands der Schiedsrichter und sonstiger relevanter Umstände des Falles angemessen zu bemessen.
  2. Gibt es eine Ernennungsbehörde und wendet sie eine Tabelle oder eine bestimmte Methode zur Festsetzung der Honorare für Schiedsrichter in internationalen Fällen an oder hat sie erklärt, daß sie diese anwenden wird, so berücksichtigt das Schiedsgericht bei der Festsetzung seiner Honorare diese Tabelle oder Methode in dem Umfang, den es unter den Umständen des Falles für angemessen hält.
  3. Unverzüglich nach seiner Konstituierung unterrichtet das Schiedsgericht die Parteien darüber, wie es seine Honorare und Auslagen festzusetzen gedenkt, einschließlich der Sätze, die es anzuwenden beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Vorschlags kann jede Partei den Vorschlag der Ernennungsbehörde zur Überprüfung vorlegen. Stellt die Ernennungsbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer solchen Befassung fest, daß der Vorschlag des Schiedsgerichts mit Absatz 1 unvereinbar ist, so nimmt sie die erforderlichen Anpassungen vor, die für das Schiedsgericht verbindlich sind.
    • a) Bei der Unterrichtung der Parteien über die gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben a) und b) festgesetzten Honorare und Auslagen der Schiedsrichter hat das Schiedsgericht auch die Art und Weise zu erläutern, in der die entsprechenden Beträge berechnet worden sind;
    • b) Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Festsetzung der Gebühren und Auslagen durch das Schiedsgericht kann jede Partei diese Festsetzung bei der Ernennungsbehörde zur Überprüfung vorlegen. Wurde keine Ernennungsbehörde vereinbart oder benannt oder wird die Ernennungsbehörde nicht innerhalb der in dieser Schiedsgerichtsordnung festgelegten Frist tätig, so wird die Überprüfung vom Generalsekretär des PKA vorgenommen;
    • c) Stellt die Ernennungsbehörde oder der Generalsekretär des PKA fest, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts mit dem Vorschlag des Schiedsgerichts (und einer etwaigen Anpassung daran) nach Absatz 3 unvereinbar oder in anderer Weise offensichtlich überzogen ist, so nimmt sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt einer solchen Befassung alle Anpassungen an der Entscheidung des Schiedsgerichts vor, die erforderlich sind, um die Kriterien in Absatz 1 zu erfüllen. Diese Anpassungen sind für das Schiedsgericht verbindlich;
    • d) Das Schiedsgericht nimmt diese Berichtigungen entweder in seinen Schiedsspruch auf oder berichtigt ihn, wenn der Schiedsspruch bereits ergangen ist, in einer Berichtigung des Schiedsspruchs, für die das Verfahren des Artikels 38 Absatz 3 gilt.
  4. Während des gesamten Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 setzt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 fort.
  5. Eine Verweisung nach Absatz 4 berührt keine andere Bestimmung des Schiedsspruchs als die des Honorars und der Kosten des Schiedsgerichts; sie verzögert auch nicht die Anerkennung und Vollstreckung aller Teile des Schiedsspruchs mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Bestimmung des Honorars und der Kosten des Schiedsgerichts beziehen.

Kostenverteilung

Artikel 42

  1. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden grundsätzlich von der oder den unterlegenen Parteien getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch jede dieser Kosten auf die Parteien verteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falles für angemessen hält.
  2. Das Schiedsgericht setzt im Endschiedsspruch oder, wenn es dies für angemessen hält, in einem anderen Schiedsspruch den Betrag fest, den eine Partei infolge der Entscheidung über die Kostenverteilung gegebenenfalls an eine andere Partei zu zahlen hat.

Kostenhinterlegung

Artikel 43

  1. Das Schiedsgericht kann bei seiner Einsetzung die Parteien auffordern, einen gleich hohen Betrag als Vorschuß für die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) genannten Kosten zu hinterlegen.
  2. Im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens kann das Schiedsgericht von den Parteien zusätzliche Hinterlegungen verlangen.
  3. Ist eine Ernennungsstelle vereinbart oder benannt worden und stellt eine Partei einen entsprechenden Antrag und stimmt die Ernennungsstelle der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu, so setzt das Schiedsgericht die Beträge der Kautionen oder der zusätzlichen Kautionen erst nach Anhörung der Ernennungsstelle fest; diese kann dem Schiedsgericht alle Bemerkungen über die Höhe der Kautionen und der zusätzlichen Kautionen machen, die sie für angebracht hält.
  4. Werden die geforderten Kautionen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags in voller Höhe gezahlt, so teilt das Schiedsgericht dies den Parteien mit, damit eine oder mehrere von ihnen die geforderte Zahlung leisten können. Wird die Zahlung nicht geleistet, so kann das Schiedsgericht die Aussetzung oder Beendigung des Schiedsverfahrens anordnen.
  5. Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses oder des Endschiedsspruchs rechnet das Schiedsgericht mit den Parteien über die erhaltenen Einlagen ab und erstattet ihnen einen etwaigen Restbetrag.